STATUTEN
des Vereins
MANTORING
1. Name. Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen MANTORING und hat seinen Sitz in Treffen am Ossiacher See.
1.2 Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich, in weiterer Folge aber auch innerhalb dem Gesamtgebiet der Europäischen Union und in Einzelfällen auch weltweit. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.3 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
2. Vereinszweck
2.1 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung ganzheitlichen (körperlich, geistig, seelisch uns spirituell) Mannseins. Die Errichtung von Zweigvereinen und ist grundsätzlich möglich.
3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
3.1.1 Theoretische und praktische Informationsweitergabe und Anleitung zur Förderung ganzheitlichen Wohlbefindens;
3.1.2 Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zu ebendiesem Zweck;
3.1.3 Organisation und Durchführung von Begleitungs-, Betreuungs- und Beratungseinheiten im Einzel- und/oder Gruppensetting;
3.1.4 Organisation und Durchführung von Reisen und Aktivitäten in geschlossenen und im freien Raum innerhalb der genannten Tätigkeitsbereiche;
3.1.5 Unterstützung und Begleitung bei und in Veränderungsprozessen durch Gespräche und gemeinsame Aktivitäten;
3.1.6 Regelmäßige Schaffung von analogen und digitalen Begegnungsräumen zum Austausch, Vernetzung und Stärkung des Verbundenheitsgefühl;
3.1.7 Organisation und Durchführung von Wanderungen, Vorträgen, Diskussionsabenden und Versammlungen;
3.1.8 Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien und die Herausgabe von Publikationen;
3.1.9 Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt:
· sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen;
· sich Erfüllungsgehilfen zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden;
· Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
3.2.1 Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
3.2.2 Spenden, Subventionen, Sammlungen, Schenkungen, Crowdfunding, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (z.B. Sponsoreneinahmen);
3.2.3 Erträgen aus Veranstaltungen, Vorträgen und vereinseigenen Unternehmungen;
3.2.4 Abhaltung eines Flohmarktes;
3.2.5 Zufallsgewinne aus Veranstaltungen;
3.2.6 Förderbeiträge.
3.3 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen.
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende, geförderte Mitglieder, Ehrenmitglieder und Gründungsmitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
4.3 Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
4.4 Unterstützende Mitglieder sind natürliche Personen, welche sich durch ihr Mitwirken an Organisation und Umsetzung des Vereinszwecks auszeichnen. Diese Mitglieder unterliegen einer symbolischen Beitragspflicht und bringen sich vorwiegend durch ihre ideellen Mittel zur Umsetzung des Vereinszweckes ein. Eine Anstellung beim Verein ist vorstellbar und bedarf der Entscheidung des Leitungsorgans.
4.5 Geförderte Mitglieder sind natürliche Personen, welche durch die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags durch Dritte (natürliche oder juristische Personen) die ihrerseits nicht Mitglied sein müssen, die Mitgliedschaft erhalten. Der Zeitraum der Mitgliedschaft kann variieren (1, 3, 6 bis zu 12 Monate) und bemisst sich in jeglichen Belangen an den Entscheidungen des Leitungsorgans.
4.6 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden.
4.7 Gründungsmitglieder bringen sich durch ihr Wirken und ihre ideellen Mittel maßgeblich an der Erfüllung des Vereinszwecks ein.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.
5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet das Leitungsorgan.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen), Austritt, Rücktritt, Streichung und Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann zum Ende des Rechnungsjahres, bei geförderten Mitgliedern nach Zeitablauf, ohne Rückerstattung bereits getätigter Zahlungen erfolgen und muss dem Leitungsorgan 3 Wochen vorher mitgeteilt werden. In Einzelfällen ist der Austritt auch zum Ende jedes Quartals oder Monats ohne Rückerstattung bereits getätigter Zahlungen zulässig, darüber befindet der Vorstand.
6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger (mündlich oder schriftlich) Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich, aber möglich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen zwei Wochen wieder rückgängig gemacht werden.
6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert. In Einzelfällen können auch Schadenersatzforderungen in der Höhe des entstandenen Schadens am Verein an das ehemalige Mitglied geltend gemacht werden.
6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
6.7 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitglieds.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
7.2 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das passive Wahlrecht bleibt den Gründungsmitgliedern vorbehalten, wobei diese, allfällige Nachfolger oder Ergänzungen zum Vorstand vorschlagen können. In Ausnahmefällen (siehe 11.4.) wird das passive Wahlrecht auf mindestens zwei unterstützende Mitglieder ausgedehnt. Die Ehren- und unterstützenden Mitglieder können als Beirat für die Entscheidungen des Vorstands und der Generalversammlung fungieren.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.4 Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.5 Unterstützende Mitglieder sind natürliche Personen, welche sich durch ihr Mitwirken an Organisation und Umsetzung des Vereinszwecks auszeichnen. Diese Mitglieder unterliegen einer symbolischen Beitragspflicht und bringen sich vorwiegend durch ihre ideellen Mittel zur Umsetzung des Vereinszweckes ein. Eine Anstellung beim Verein ist vorstellbar und bedarf der Entscheidung des Leitungsorgans, in derartigen Fällen ist eine Befreiung von der Beitragspflicht möglich.
7.6 Geförderte Mitglieder sind natürliche Personen, welche durch die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags durch Dritte (natürliche oder juristische Personen), die ihrerseits nicht Mitglied sein müssen, die Mitgliedschaft erhalten. Der Zeitraum der Mitgliedschaft kann variieren (1, 3, 6 bis zu 12 Monate) und bemisst sich in jeglichen Belangen an den Entscheidungen des Leitungsorgans.
7.7 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
7.8 Gründungsmitglieder bringen sich durch ihr Wirken und ihre ideellen Mittel maßgeblich an der Erfüllung des Vereinszwecks ein und sind daher von der Beitragspflicht befreit. Deren zeitliche Aufwendungen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit werden entsprechend finanziell abgegolten und bedürfen nicht zwingend eines Dienstverhältnisses. Weiters stellen diese den Vorstand, sind mit der Geschäftsführung betraut und definieren die Geschäftsordnung.
7.9 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
8. Vereinsorgane
8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Schiedsgericht und die Rechnungsprüfer.
9. Die Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen acht Wochen ab Einlangen des Antrags statt.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle teilnahmeberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, E-Mail, SMS, digitaler Nachricht) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
9.4 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitglieder unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern bis längstens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen teilnahmeberechtigten Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.
9.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.7 Bei der Mitgliederversammlung sind alle teilnahmeberechtigten Mitglieder zugelassen; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes teilnahmeberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nur in Sonderfällen (siehe Punkt 11.2) zulässig.
9.8 Die Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit der gesamten stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 30 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, werden vom Vorstand gefasst und der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
9.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führen der Obmann und der Kassier des Vereins, in deren Verhinderung deren Stellvertreter. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
9.11 Ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung unter Anwesenheit aller Teilnehmer aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar, so können Mitgliederversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können.
9.12 In einer Mitgliederversammlung, die ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abgehalten wird, darf die Tagesordnung nur jene Punkte umfassen, die eine dringliche Beschlussfassung oder Wahl durch die Mitgliederversammlung erfordern.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
10.1.2 Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
10.1.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;
10.1.4 Beratung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;
10.1.5 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
10.1.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
11. Der Vorstand
11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus zwei bis vier (bis max. 5) Personen für eine Funktionsperiode von drei Jahren. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und dessen Stellvertreter sowie einem Kassier und dessen Stellvertreter, als auch einem Schriftführer, einem Herold und einem Zeugwart/LMVH. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
11.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.
11.3 Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, können von diesen für derartige Fälle namhaft gemachte Vereinsmitglieder schriftliche Vollmachten zur Stimmberechtigung erteilt werden und für die Dauer des Ausfallens des rechtmäßigen Vorstands als deren stimmberechtigte Vertretung fungieren.
11.4 Ist der Vorstand trotz der in Punkt 11.3 geregelten Verhältnismäßigkeiten handlungsunfähig sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Wahl eines vorübergehenden Vorstands einzuberufen.
11.5 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigten Mitglieder, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
11.6 Vorstandssitzungen werden vom Obmann und dem Kassier bzw. deren Stellvertreter einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat, gemäß den Möglichkeiten der Vorstandsmitglieder, zeitnah zu geschehen. Sollten auch die Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert sein, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
11.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse anhand des Einstimmigkeitsprinzip. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch eine in Punkt 11.3 geregelte geeignete natürliche Person vertreten lassen.
11.8 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
11.10 Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Abwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
12. Aufgaben des Vorstands
12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
12.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
12.1.2 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
12.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
12.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens;
12.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
12.1.6 Führung einer Mitgliederliste;
12.1.7 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
12.1.8 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Verein wird vom Obmann und dem Kassier gemeinsam vertreten, bei deren Verhinderungen durch deren Stellvertreter bzw., durch die verbleibenden Vorstandsmitgliedern anhand der Vorgaben in der Geschäftsordnung. Spezifische Kompetenzbereiche und interne Beschränkungen können in der Geschäftsordnung geregelt sein.
13.2 Der Kassier und dessen Stellvertreter sind gemeinsam für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
14. Rechnungsprüfer
14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von den teilnahme- und stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Vorstand, ggf. durch die Mitgliederversammlung.
14.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
14.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
15. Schiedsgericht
15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus (3, 5 oder 7) natürlichen Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
15.3 Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet das Leitungsorgan (ggf. das des Dachverbands), wobei dieses nicht an die vorgeschlagenen Kandidaten gebunden ist. Wenn dieses Vorgehen nicht möglich ist, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
15.4 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
15.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
15.6 Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
16. Auflösung des Vereins
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
16.2 Die Mitgliederversammlung kann hierin in beratender Funktion als Beirat des Vorstandes mit Empfehlungen und Vorschlägen zur Art und Weise der Abwicklung der Liquidation fungieren. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, sind der Obmann und dessen Stellvertreter die vertretungsbefugten Liquidatoren.
16.3 Betreffend der Liquidation der Vermögenswerte und Zuweisung allfälliger daraus entstehender Zufallsgewinne, wird anhand der Vorgaben und Richtlinien des Vorstands und deren Geschäftsordnung verfahren. Die Beschlüsse des Vorstands sind hierin endgültig und nicht anfechtbar.
16.4 Sollten trotz der vom Vorstand in deren Geschäftsordnung fixierten Vorgaben und Richtlinien allfällige Vermögenswerte bestehen bleiben, werden diese zu gleichen Teilen dem Verein Mirnockhüter und der Greifvogelwarte Landskron Gesellschaft m. b. H. zugeführt.
Die Gründungsmitglieder